{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20220617---Schlussbe_2022-06-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jKbcY4QwnGnk/20220617%20-%20Schlussbericht%20vom%2017.%20Juni%202022%20mit%20Erg%C3%A4nzugen%20vom%2013.%20Oktober%202022%20in%20Sachen%20Nationale%20Organspenderegister%20(NOSR).pdf", "Checksum": "861162f54359d207147d08273fbc7ee5"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20220617 - Schlussbericht vom 17. Juni 2022 mit Ergänzugen vom 13. 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Es ist dazu bestimmt, von Spitälern systematisch verwendet zu werden.\n\n26 Mit dem NOSR sollte insbesondere zwei Schwierigkeiten im Organspendewesen begegnet werden:\nzum einen die Tatsache, dass der Spendewille oftmals nicht bekannt ist, zum andern, dass Spenderausweise nicht auffindbar, verloren oder unleserlich sein können.\n\n27 In einer potenziellen Spendesituation – d.h. bei einer Hirntoddiagnose oder der Entscheidung, die\nBehandlung abzubrechen – kontaktiert die zuständige Person des behandelnden Spitals das\nNOSR, um in Erfahrung zu bringen, ob der Patient dort registriert ist (vgl. unten Ziff. 2.5). Wenn dies\nder Fall ist, übermittelt das NOSR dem Spital das Datenblatt, das den Willen des Patienten enthält.\nDas Dokument hat die Funktion, den Willen des Patienten bekannt zu machen und zu dessen Umsetzung zu verhelfen. Gleichzeitig soll es die Angehörigen entlasten, indem sie einen Hinweis auf\nden Willen des Verstorbenen erhalten, und erleichtert die Arbeit des Spitalpersonals, wenn diese\nProblematik mit den Angehörigen besprochen wird.\n\n2.2. Beurteilung der Risiken durch SWT\n\n28 SWT erklärte gegenüber dem EDÖB im Laufe des vorliegenden Verfahrens, dass die bisherigen\nRegistrierungsprozesse, welche nachfolgend (Ziff. 2.3) beschrieben werden, das Risiko unberechtigter Eintragungen in das Register nicht ausschliessen. Sie wies jedoch darauf hin, dass es kein\nMotiv für mutwillige Falscheinträge gebe. Der Täter könne vernünftigerweise nicht davon ausgehen,\ndass er einen persönlichen Vorteil daraus zieht, da die Fälle tatsächlicher Spenden selten seien.\nSWT wies darauf hin, dass auch bei Spenderausweisen ein Fälschungsrisiko bestehe. Im Vergleich\ndazu sei sie der Ansicht, dass die zusätzlichen Daten, die für die Aufnahme in das Register verlangt\nwerden, das Verfahren in jedem Fall zuverlässiger machten als den Ausweis. SWT hob auch hervor,\ndass das Gesetz keine Formvorschriften für eine Willenserklärung zur Organspende kenne, dass\n\nSeite 9 von 28\nEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\ndie Aufnahme in das Register auf freiwilliger Basis erfolge und dass das Register keine medizinischen Daten enthalte.\n\n29 Weiter erklärte SWT, dass der Fall bei einem potenziellen Spendefall mit der Familie besprochen\nwerde, der das Datenblatt vorgelegt wird. Laut SWT verringert dies das Fehlerrisiko weiter, da die\nFamilie in der Lage sei, Unregelmässigkeiten (fragwürdige E-Mail-Adresse, Unterschrift usw.) zu\nerkennen.\n\n30 SWT hatte vor der Einführung des Registers ein Rechtsgutachten einer Anwaltskanzlei zum Thema\nDatenschutz eingeholt. Die Möglichkeit der Registrierung über Smartphone/Tablet war jedoch nicht\nbewertet worden, da sie erst später eingeführt wurde. Die Einführung dieser Art der Registrierung\nzielte darauf ab, den Prozess zu vereinfachen, indem die physische Handlung – das Scannen oder\nVersenden des Datenblatts per Post – wegfiel, da dies zu vielen Verfahrensabbrüchen führte.\n\n31 Schliesslich hat SWT angegeben, dass keine Überprüfung der bestehenden Profile auf ihre Authentizität geplant sei.\n\n2.3. Registrierungsprozesse\n2.3.1. Vorbemerkungen und Allgemeines\n\n32 Vor der Einstellung der Registrierungsprozesse im Januar dieses Jahres gab es verschiedene Möglichkeiten, sich im NOSR zu registrieren: über einen Computer, ein Smartphone oder ein Tablet,\nwobei jede dieser Methoden auch Untervarianten hatte (vgl. Ziff. 2.3.2 und 2.3.3). SWT hat angekündigt, dass sie diese Verfahren abschaffen und durch ein einziges Verfahren ersetzen wird, das\ndie von einem privaten Unternehmen angebotene Anwendung « » verwendet (vgl. Ziff.\n2.3.4). Dieser neue Prozess befindet sich noch in der Implementierungsphase.\n\n33 Keine der bisherigen oder geplanten Registrierungsmethoden beinhaltet eine amtliche Überprüfung\nder Identität.\n\n34 Sowohl bei den früheren Eintragungsmethoden wie auch beim geplanten Prozess mittels\nkann pro E-Mail-Adresse nur ein einziges Profil erstellt verwendet werden. Es gibt zudem bei einer\nEintragung keine Kontrolle diesbezüglich, ob eine Person bereits im Register verzeichnet ist; eine\nPerson kann also durch die Verwendung mehrerer E-Mail-Adressen mehrere Profile anlegen. Allerdings wird auch das Datum der Registrierung bzw. der Aktivierung des Profils gespeichert. Falls für\neine Person mehrere Profile vorliegen, kann so die aktuellste Willensbekundung ermittelt werden.\n\nSeite 10 von 28\nEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\n35 Sowohl bei den früheren wie auch bei der geplanten Eintragungsmethode werden Profile, bei denen\nder Registrierungsprozess nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, nach drei Erinnerungen\ngelöscht.\n\n2.3.2. Eintragung via PC und auf dem Postweg\n\n"}