{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20220617---Schlussbe_2022-06-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jKbcY4QwnGnk/20220617%20-%20Schlussbericht%20vom%2017.%20Juni%202022%20mit%20Erg%C3%A4nzugen%20vom%2013.%20Oktober%202022%20in%20Sachen%20Nationale%20Organspenderegister%20(NOSR).pdf", "Checksum": "861162f54359d207147d08273fbc7ee5"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20220617 - Schlussbericht vom 17. Juni 2022 mit Ergänzugen vom 13. Oktober 2022 in Sachen Nationale Organspenderegister (NOSR)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 17.06.2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 17.06.2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 17.06.2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 17. Juni 2022 mit Ergänzungen vom 13. Oktober 2022 in Sachen Nationale Organspenderegister (NOSR)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:11:28", "Checksum": "e25eed326b538a720893951f5f7ee068", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 17.06.2022\nRegeste:\nSchlussbericht vom 17. Juni 2022 mit Ergänzungen vom 13. Oktober 2022 in Sachen Nationale Organspenderegister (NOSR)\n\n18 Nach geltendem Recht darf ein menschliches Organ nur dann entnommen werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Spenders bzw. der Spenderin vorliegt. Art. 8 Transplantationsgesetz\nnennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer solchen Einwilligung ausgegangen werden kann. In erster Linie ist auf etwaige Dokumente zu verweisen, die der Patient oder\ndie Patientin hinterlassen hat und in denen er sein, bzw. sie ihr Einverständnis mit der Organentnahme oder seine Ablehnung zum Ausdruck bringt. Ist kein Dokument vorhanden, werden die Angehörigen gefragt, ob ihnen eine Erklärung des Patienten bekannt ist. Letztendlich müssen die Angehörigen über die Entnahme entscheiden und dabei den mutmasslichen Willen des Patienten respektieren. Wenn keine Angehörigen erreicht werden können, wird auf die Entnahme verzichtet. In\ndiesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss den Richtlinien der SAMW die vorbereitenden medizinischen Massnahmen nach der Feststellung des Todes auf maximal 72 Stunden begrenzt sind. Den Beteiligten bleibt daher nur wenig Zeit, um über eine Organentnahme zu entscheiden.\n\n19 In Bezug auf die Form der Willensäusserung des potentiellen Spenders gibt das Gesetz keine Vorgaben. Es herrscht also Formfreiheit und jedes Dokument ist an sich zulässig, ob es sich nun um\neinen Spenderausweis, eine Patientenverfügung, einen Brief oder anderes handelt. In diesem Kontext wurde die NOSR eingeführt: ein Eintrag im NOSR ist dazu bestimmt, als Willensbekundung im\nSinne der einschlägigen Bestimmungen des Transplantationsgesetzes berücksichtigt zu werden.\n\n20 Mit Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 wurde eine Revision des Transplantationsgesetzes angenommen, die nunmehr das System der mutmasslichen Einwilligung vorsieht.1 Wenn der Patient\nkeine gegenteiligen Angaben hinterlässt, wird davon ausgegangen, dass er der Organentnahme\nzustimmt – vorbehaltlich eines Widerspruchsrechts der Angehörigen. In diesem Zusammenhang\n\n1 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/medizin-und-forschung/transplantationsmedizin/rechtsetzungsprojekte-\nin-der-transplantationsmedizin/indirekter-gegenvorschlag-organspende-initiative.html\n\nSeite 7 von 28\nEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nwird vom BAG ein Register eingerichtet, das von der Nationalen Zuteilungsstelle (derzeit SWT)\nbetrieben werden wird (nArt. 10a Abs. 1 Transplantationsgesetz). Wie derzeit im NOSR wird es\nmöglich sein, in diesem Register den Willen zur Spende festzuhalten, d.h. eine Zustimmung, eine\nAblehnung oder andere diesbezügliche Erklärungen.\n\n21 Wann diese Revision in Kraft tritt und auf welches Datum das neue Register in Betrieb genommen\nwird, ist noch nicht bekannt. Gemäss Mitteilung könne die neue Regelung frühestens 2024 eingeführt werden. Es wird klargestellt, dass die Einführung des neuen Registers nicht dazu führt, dass\nWillenserklärungen, die auf andere Weise abgegeben wurden, ungültig werden – das neue Gesetz\nverhindert mit anderen Worten nicht die Fortsetzung anderer, heute gültiger Lösungen.\n\n1.7. Zukunft des Registers\n\n22 SWT erklärte, grundsätzlich daran interessiert zu sein, den Betrieb des NOSR fortzusetzen. Dieser\nPunkt müsse jedoch noch vom Stiftungsrat entschieden werden, was gemäss SWT nach der Veröffentlichung des vorliegenden Berichts erfolgen werde. Die Nutzung des NOSR nach der Einführung des künftigen eidgenössischen Registers sei noch nicht geklärt. Dasselbe gelte für die mögliche Beziehung zwischen dem NOSR und dem neuen Register.\n\n2. Sachverhalt\n2.1. Allgemeines zu Swisstransplant und zum Organspenderegister\n\n23 Wie oben bereits dargelegt, ist SWT die Nationale Zuteilungsstelle im Auftrag des Bundesamtes für\nGesundheit BAG (Art. 19 Transplantationsgesetz) und nimmt damit die entsprechenden Aufgaben\nwahr, die das Transplantationsgesetz vorsieht. Dazu gehören insbesondere die Führung der Warteliste der Anwärter auf eine Organtransplantation und die Zuteilung der verfügbaren Organe. Im\nAuftrag der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren\n(GDK) koordiniert SWT auch die Aufgaben, die den Kantonen durch das Transplantationsgesetz\nzugewiesen werden. Schliesslich nimmt sie im Auftrag des Schweizerischen Verbandes für Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer (SVK) und des nationalen Spitalverbandes H+ auch\nein Mandat im Zusammenhang mit der Kostenermittlung und der Finanzierung von Transplantationen sowie mit logistischen Aspekten wahr.\n\nSeite 8 von 28\nEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\n24 Das NOSR wurde gemäss SWT auf eigene Initiative der Stiftung aufgebaut. Der Betrieb des Registers sei mit anderen Worten nicht explizit im Mandat des BAG enthalten. Das Register ist seit Oktober 2018 in Betrieb. Laut SWT wird es ausschliesslich aus Mitteln der Stiftung finanziert und nicht\ndurch öffentliche Gelder unterstützt.\n\n"}