Der EDÖB geht davon aus, dass Microsoft für die Übergangszeit, bis eine analoge Regelung zum EU- US-Privacy Shield-Abkommen für die Schweiz vorliegt, die entsprechenden Massnahmen fristgemäss ergriffen und zusätzliche Massnahmen nach Art. 6 Abs. 2 DSG getroffen hat, um ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen. Sollte dies der Fall sein, muss Microsoft die Datenschutzerklärung entsprechend anpassen, indem der Verweis auf Safe Harbor durch die Nennung der konkreten vertraglichen Garantien ersetzt wird. 34/38 4. Ergebnisse