Personendaten dürfen gestützt auf Art. 6 Abs. 1 DSG dann ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn das Empfängerland über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt, so dass die Persönlichkeit der betroffenen Personen dadurch nicht schwerwiegend gefährdet wird. Fehlt ein solches Datenschutzniveau, so müssen zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes ergriffen werden77. Bei Datenlieferungen in die USA sollte das Safe Harbor Abkommen dieses Schutzniveau bei zertifizierten Unternehmen sicherstellen. Seit dem Entscheid des EuGH in Sachen Schrems78 muss nun davon ausgegangen werden, dass diese Zertifizierung nicht den geplanten Effekt hat.