Die Angemessenheit der Information setzt voraus, dass die Betroffenen über alle relevanten Informationen zur Datenbearbeitung verfügen müssen, die im konkreten Fall erforderlich sind, um eine freie Entscheidung treffen zu können71. Hierzu gehören die Datenkategorien mit den jeweiligen Datenbearbeitungszwecken, die Kategorien der an der Datensammlung beteiligten Dritten, die Weitergabe der Daten an Dritte, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten. Je nach Situation wird eine Aufklärung erforderlich sein, die nicht nur auf die Umstände der Datenbearbeitung, sondern auch auf die wichtigsten möglichen Risiken und Folgen für die Betroffenen hinweist.