Die Anforderungen an die Einwilligung in eine Datenbearbeitung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 5 DSG. Diese ist nur gültig, wenn sie nach vorgängiger angemessener Information freiwillig erfolgt ist. Die Angemessenheit der Information setzt voraus, dass die Betroffenen über alle relevanten Informationen zur Datenbearbeitung verfügen müssen, die im konkreten Fall erforderlich sind, um eine freie Entscheidung treffen zu können71. Hierzu gehören die Datenkategorien mit den jeweiligen Datenbearbeitungszwecken, die Kategorien der an der Datensammlung beteiligten Dritten, die Weitergabe der Daten an Dritte, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten.