Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip Wie bereits ausgeführt70 erachtet der EDÖB die Bearbeitung der Feedback- und Diagnosedaten auf der Stufe „einfach“ zur Bereitstellung eines sicheren und effizienten Betriebssystems als verhältnismässig. Die darüber hinaus gehenden Datenbearbeitungen (sowohl inhaltlich auch hinsichtlich weiterer Zwecke) stuft er jedoch, in Bezug auf den primären Zweck, als unverhältnismässig ein. Auch hier sind keine privaten Interessen ersichtlich, welche diesen Verstoss rechtfertigen könnten. 3.5.2 Einwilligung