Wie erwähnt ist das Transparenzprinzip ein Grundpfeiler des Schweizerischen Datenschutzrechts69. Die Rechtfertigung einer dagegen verstossenden Datenbearbeitung ist daher nur schwer vorstellbar. Insbesondere auch im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Rechtfertigungsgründe bei Verletzungen der Bearbeitungsgrundsätze nur mit Zurückhaltung anzunehmen sind, sind keinerlei private Interessen ersichtlich, welche vorliegend einen derartigen Verstoss rechtfertigen könnten.