12 Abs. 2 lit. a DSG ist daher so auszulegen, dass eine Rechtfertigung der Bearbeitung von Personendaten entgegen der Grundsätze von Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG zwar nicht generell ausgeschlossen ist, dass Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall aber nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden können. Im vorliegenden Fall sind weder gesetzliche Grundlagen noch überwiegende öffentliche Interessen ersichtlich, weshalb nur ein überwiegendes privates Interesse oder die Einwilligung der Betroffenen als Rechtfertigungsgründe in Frage kommen. 3.5.1 Überwiegendes privates Interesse