Wie ausgeführt verletzt Microsoft mit den Datenbearbeitungen im Rahmen von Windows 10 insbesondere den Grundsatz der Transparenz66 und, ausgehend vom primären Zweck der Datenbearbeitung, auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit67. Nachfolgend muss daher geprüft werden, ob Microsoft Rechtfertigungsgründe hat, welche diese Datenbearbeitungen trotzdem legitimieren würden68.