Ausgehend vom primären Zweck, ein sicheres und effizientes Betriebssystem anzubieten, sind die darüber hinausgehenden Datenbearbeitungen jedoch unverhältnismässig: Für die jeweils spezifischen Zwecke zwar geeignet und erforderlich, sind die für den primären Zweck nicht notwendigen Daten als Überschussinformation zu qualifizieren. Eine zwingende Verknüpfung von unterschiedlichen Zwecke würde daher, aus datenschutzrechtlicher Sicht, zu problematischen Resultaten führen. Da der Nutzer eigentlich ein Betriebssystem erwirbt, muss es folglich stets möglich sein, dieses ohne die Bearbeitung von Überschussinformationen betreiben zu können.