Die Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen40. Daten sollen nicht in einer Art erhoben und bearbeitet werden, mit der die betroffene Person aus den Umständen heraus nicht rechnen musste und mit der sie nicht einverstanden gewesen wäre. Gegen diesen Grundsatz verstösst beispielsweise derjenige, der Daten nicht erkennbar bearbeitet, ohne dabei gegen eine Rechtsnorm zu verstossen41. Demzufolge muss eine Datenbearbeitung für die betroffenen Personen transparent erfolgen. Dies bedeutet gemäss Art.