betroffene Personen informiert werden, wenn über sie Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Diese Informationspflicht gilt nicht nur für die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, sondern auch, wenn Daten beschafft werden, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Persönlichkeitsprofil ver- dichten33. Weiter müssen die Betroffenen für der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen nach angemessener Information ausdrücklich einwilligen34.