Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es sich zumindest bei einem Teil der erfassten Informationen (insb. Kalender, Position, Browserdaten) um besonders schützenswerte Personendaten gemäss Art. 3 lit. c DSG handeln kann. Da es nicht möglich ist, besonders schützenswerte Personendaten vor deren Erfassen als solche zu erkennen und separat zu bearbeiten oder von einer Bearbeitung auszunehmen, muss für die Bearbeitung aller Daten der für besonders schützenswerte Personendaten geltende strengere Massstab zur Anwendung gelangen.