Die nachfolgenden Ausführungen sollen klären, ob die Datenbearbeitung durch Microsoft bzw. die Datensammlung von Microsoft datenschutzkonform ausgestaltet sind. Dabei stehen die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, namentlich der Grundsatz der Erkennbarkeit, der Bearbeitung nach Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 bis 4 DSG, im Zentrum. 3.1 Bearbeitung von Personendaten und Persönlichkeitsprofilen Personendaten Das DSG findet dort Anwendung, wo Personendaten i.S.v. Art. 3 lit. a DSG bearbeitet werden. Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare (natürliche oder juristische) Person beziehen.