Daher muss der EDÖB in den nachfolgenden Ausführungen nach wie vor von einer Speicherdauer von 13 Monaten ausgehen. Die Frage nach der tatsächlichen Speicherdauer kann aber letztendlich offen bleiben, da sie sich nicht auf die rechtliche Beurteilung dieser Datenbearbeitung auswirkt. Die Differenz wird hier lediglich der Vollständigkeit halber aufgeführt. 2.2 Windows 10 als Online-Service