Dass die Informationen im Ausland weiterbearbeitet werden, ändert nichts daran, dass eine allfällige Persönlichkeitsverletzung mittels in der Schweiz erfassten Informationen in der Schweiz eintritt. Die Beurteilung solcher Verfahren gehören zum Aufgabenkreis des EDÖB4. Dazu gehört unter anderem auch die Bekanntgabe solcher Daten ins Ausland5. Somit erachtet sich der EDÖB für die Abklärung der Datenschutzkonformität der Datenbearbeitung von Microsoft Corp. als zuständig.