Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung2 muss für die Zuständigkeit des EDÖB in einer Angelegenheit ein überwiegender Anknüpfungspunkt zur Schweiz gegeben sein. Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden3. Unter Bearbeitung von Personendaten ist nach Art. 3 lit. e DSG jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten zu verstehen.