Dies hat den EDÖB am 18. August 2015 dazu veranlasst, eine Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) einzuleiten und die Datenbearbeitungen auf ihre Konformität mit dem DSG hin zu überprüfen. 1.2 Umfang der Kontrolle