Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin einen Sachverhalt näher ab, wenn Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. Bewahrheiteten sich die kolportierten Bedenken, wären die standardmässig umfassenden Datenerhebung und –übermittlungen im Rahmen von Windows 10 geeignet, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen. Dies hat den EDÖB am 18. August 2015 dazu veranlasst, eine Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG;