{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2016-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2017---Datenschutz-b_2016-08-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-bJIWn9KHZ36/2017%20-%20Datenschutz%20bei%20Windows10%20(Schlussbericht).pdf", "Checksum": "0b42d0afb444810da12fb0ac17abf24b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2017 - Datenschutz bei Windows10 (Schlussbericht)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.08.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.08.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.08.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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Darüber hinausgehende Bearbeitungen sind nicht verhältnismässig und müssen mit einem Rechtfertigungsgrund legitimiert werden. In zeitlicher Hinsicht kann festgehalten werden, dass die\nDatenbearbeitungen im Rahmen von Windows 10 verhältnismässig sind.\n\n3.5 Rechtfertigungsgründe\n\nWie ausgeführt verletzt Microsoft mit den Datenbearbeitungen im Rahmen von Windows 10 insbesondere den Grundsatz der Transparenz66 und, ausgehend vom primären Zweck der Datenbearbeitung,\nauch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit67. Nachfolgend muss daher geprüft werden, ob Microsoft Rechtfertigungsgründe hat, welche diese Datenbearbeitungen trotzdem legitimieren würden68.\n\nDas Bundesgericht hat im Urteil BGE 136 II 508 vom 8. September 2010 in E.5.2.4, zu den Rechtfertigungsgründen betreffend Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG Folgendes festgehalten: Eine strikt systematische\nAuslegung, wonach lediglich bei lit. b und c, nicht aber bei lit. a von Art. 12 Abs. 2 DSG die Geltendmachung eines Rechtfertigungsgrunds zulässig sein soll, erweist sich als verfehlt. Art. 12 Abs. 2\nlit. a DSG ist daher so auszulegen, dass eine Rechtfertigung der Bearbeitung von Personendaten\nentgegen der Grundsätze von Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 DSG zwar nicht generell ausgeschlossen ist, dass Rechtfertigungsgründe im konkreten Fall aber nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden können. Im vorliegenden Fall sind weder gesetzliche Grundlagen noch überwiegende\nöffentliche Interessen ersichtlich, weshalb nur ein überwiegendes privates Interesse oder die Einwilligung der Betroffenen als Rechtfertigungsgründe in Frage kommen.\n\n3.5.1 Überwiegendes privates Interesse\n\nDer Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interessens verlangt eine wertende Abwägung\nder Interessen im Einzelfall. Eine gegen die Bearbeitungsgrundsätze verstossende Datenbearbeitung\nist nur dann gerechtfertigt, sofern und soweit die berechtigten Interessen an der Datenbearbeitung\nüberwiegen.\n\n66\nVgl. Ziff. 3.3 vorstehend.\n67\nVgl. Ziff. 3.4 vorstehend.\n68\nArt. 13 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG.\n31/38\nVerstoss gegen das Transparenzprinzip\nWie erwähnt ist das Transparenzprinzip ein Grundpfeiler des Schweizerischen Datenschutzrechts69.\nDie Rechtfertigung einer dagegen verstossenden Datenbearbeitung ist daher nur schwer vorstellbar.\nInsbesondere auch im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Rechtfertigungsgründe bei Verletzungen der Bearbeitungsgrundsätze nur mit Zurückhaltung anzunehmen\nsind, sind keinerlei private Interessen ersichtlich, welche vorliegend einen derartigen Verstoss rechtfertigen könnten.\n\nVerstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip\nWie bereits ausgeführt70 erachtet der EDÖB die Bearbeitung der Feedback- und Diagnosedaten auf\nder Stufe „einfach“ zur Bereitstellung eines sicheren und effizienten Betriebssystems als verhältnismässig. Die darüber hinaus gehenden Datenbearbeitungen (sowohl inhaltlich auch hinsichtlich weiterer Zwecke) stuft er jedoch, in Bezug auf den primären Zweck, als unverhältnismässig ein. Auch hier\nsind keine privaten Interessen ersichtlich, welche diesen Verstoss rechtfertigen könnten.\n\n3.5.2 Einwilligung\n\nDie Anforderungen an die Einwilligung in eine Datenbearbeitung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 5 DSG.\nDiese ist nur gültig, wenn sie nach vorgängiger angemessener Information freiwillig erfolgt ist. Die\nAngemessenheit der Information setzt voraus, dass die Betroffenen über alle relevanten Informationen\nzur Datenbearbeitung verfügen müssen, die im konkreten Fall erforderlich sind, um eine freie Entscheidung treffen zu können71. Hierzu gehören die Datenkategorien mit den jeweiligen Datenbearbeitungszwecken, die Kategorien der an der Datensammlung beteiligten Dritten, die Weitergabe der Daten an Dritte, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung der Daten. Je nach Situation wird eine Aufklärung erforderlich sein, die nicht nur auf die Umstände der Datenbearbeitung, sondern auch auf die\nwichtigsten möglichen Risiken und Folgen für die Betroffenen hinweist.\n\nSoweit Microsoft wie vorne dargelegt bei den Datenbearbeitungen im Rahmen von Windows 10 in der\naktuellen Ausgestaltung gegen den Grundsatz der Transparenz verstösst, ist eine rechtsgenügliche\nEinwilligung unter diesen Voraussetzungen generell nicht möglich, weshalb sie von als Rechtfertigungsgrund ausscheiden muss, solange Microsoft die gerügten Transparenzmängel nicht behoben\nhat.\n\nEine Behebung dieser Mängel setzt voraus, dass die Nutzer ausreichend informiert werden. Dies\nmuss damit beginnen, dass die Nutzer über die Wahlmöglichkeiten angemessen in Kenntnis gesetzt\nwerden. Weiter müssen im Minimum Informationen über die Datenkategorien mit den jeweiligen Datenbearbeitungszwecken, die Kategorien der an der Datensammlung beteiligten Dritten, die Weitergabe der Daten an Dritte sowie die Aufbewahrungsdauer mitgeteilt werden.\n\n"}