{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2016-08-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2017---Datenschutz-b_2016-08-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/-bJIWn9KHZ36/2017%20-%20Datenschutz%20bei%20Windows10%20(Schlussbericht).pdf", "Checksum": "0b42d0afb444810da12fb0ac17abf24b"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2017 - Datenschutz bei Windows10 (Schlussbericht)"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.08.2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.08.2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.08.2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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März 2016 diese Ergänzung vorgebracht.\n21/38\nc) Seite „Einstellungen anpassen“\n\nInhalt\nDer EDÖB begrüsst, dass Microsoft auch auf der Seite „Einstellungen anpassen“ versucht, die Information über die Datenbearbeitungen den Benutzern in einer komprimierten Form zu präsentieren und\nnicht über das pauschale Anzeigen der mehrseitigen Datenschutzerklärungen. Leider werden jedoch\ndie Vorgaben an die Information über eine Datenbearbeitung auch mit den Informationen zu den einzelnen Einstellungsmöglichkeiten auf dieser Seite nur beschränkt eingehalten. Es fehlen auf der Seite\nInformationen resp. der Zugang zu Informationen zur Speicherdauer der übermittelten Daten sowie\nzum Inhalt von Browserdaten sowie von Feedback- und Diagnosedaten. Insbesondere wird den Benutzern keine Möglichkeit geboten, direkt auf die für die jeweilige Einstellung relevante Passage in der\nDatenschutzerklärung direkt, z.B. über einen Link, zuzugreifen. Bei der Einstellung des SmartScreen-\nOnlinediensts erfolgt, im Gegensatz zu den anderen aufgeführten Datenbearbeitungen, keine Information, dass dazu Daten an Microsoft gesendet werden. Weiter wird bei Einstellung der Übermittlung von\nFehler- und Diagnosedaten an Microsoft der Anschein erweckt, dass diese vollständig ausgeschaltet\nwerden kann. Dies ist jedoch technisch nicht möglich, die Übermittlung lässt sich nur auf die Feed-\nback- und Diagnosedaten in der Konfiguration „Einfach“ reduzieren. Ein Hinweis auf diese Einschränkung und die Datenkategorien dieser standardmässigen Übermittlung fehlt.\n\nDer EDÖB kommt zum Schluss, dass der Inhalt der Seite „Einstellungen anpassen“ den Anforderungen für eine transparente Information nur teilweise genügt. Im Vergleich zu den Informationen und\nEinstellungsmöglichkeiten nach der Installation47 sind sowohl die Informationen zu den Datenbearbeitungen als auch die Einstellungsmöglichkeiten nicht annährend so detailliert. Die Ergänzung der Seite\n„Einstellungen anpassen“ würde sich umso mehr anbieten, als sie für diese nachträgliche Anpassung\nbereits technisch umgesetzt ist, sodass diese ohne grösseren Aufwand möglich wäre.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass Microsoft mit den vor der Installation zur\nVerfügung gestellten Informationen die Anforderungen an eine transparente Information der\nbetroffenen Personen nur unzureichend erfüllt. So ist der Zugriff auf die Datenschutzerklärung\nvon Microsoft unzureichend gewährleistet. Die Seite „Schnell einsteigen“ macht nicht klar,\nwelche umfassenden Datenbearbeitungen und –übermittlungen mit der Wahl dieser Einstellungen möglich sind und informiert unzureichend über die Datenbearbeitungen. Zudem werden\ndie Nutzer nicht angemessen über die bestehenden Wahlmöglichkeiten auf der Unterseite\n„Einstellungen anpassen“ in Kenntnis gesetzt. Auch auf der Seite „Einstellungen anpassen“\nwerden die relevanten Informationen nur unvollständig wiedergegeben, ohne dass hier ein\ndirekter Zugriff auf die relevanten Passagen in den Datenschutzbestimmungen möglich wäre.\nDamit verletzt Microsoft bei Datenbearbeitungen im Rahmen von Windows 10 das Transparenzprinzip.\n\n47\nVgl. Ziffer 3.4 der Sachverhaltsfeststellung.\n22/38\n3.4 Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung\n\nDie Bearbeitung von Personendaten hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten48.\nVerhältnismässigkeit bedeutet, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten bearbeiten darf, die zur\nErreichung eines bestimmten Zwecks objektiv geeignet und tatsächlich erforderlich sind, und dass die\nNachteile, die mit der Bearbeitung verbunden sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen stehen müssen. Die Datenbearbeitung muss für die betroffene Person sowohl hinsichtlich ihres\nZwecks als auch hinsichtlich ihrer Mittel zumutbar sein (d.h. verhältnismässig i.e.S.). Dazu muss geprüft werden, ob zwischen dem Bearbeitungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen (d.h. durch\ndie Art und Weise der Bearbeitung gegebenenfalls bewirkte) Persönlichkeitsbeeinträchtigung ein vernünftiges Verhältnis besteht49. Es hat also eine Abwägung von Zweck und Wirkung des Eingriffs stattzufinden und es ist zu prüfen, ob nicht ein milderes Mittel ebenso zum Ziel führt. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände.\n\n3.4.1 Verhältnismässigkeit in inhaltlicher Hinsicht\n\nEine Datenbearbeitung ist dann verhältnismässig, wenn sie inhaltlich auf das absolut Notwendige\nbeschränkt wird, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die inhaltliche Verhältnismässigkeit fordert\neinen möglichst schonenden Umgang mit Personendaten. Dies bedingt auch, dass keine für den verfolgten Zweck nicht benötigten Überschussinformationen anfallen dürfen. Ebenso ist es unzulässig,\nPersonendaten auf Vorrat zu erheben, sofern der damit verfolgte Zweck dies nicht unabdingbar erfor-\ndert50.\n\nDa die Prüfung der Verhältnismässigkeit somit stets eine Gegenüberstellung der fraglichen Datenbearbeitung mit dem damit verfolgten Zweck erfordert, gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten,\ndass Microsoft im Rahmen von Windows 10 Daten zu unterschiedlichen Zwecken bearbeitet51. Der\nprimäre Zweck besteht darin, das Betriebssystem als Online Service effizient, sicher und frei von illegalen Inhalten und Aktivitäten anzubieten.\n\na) Primärer Zweck – Anbieten eines aktuellen und sicheren Betriebssystem\n\n"}