Zudem gäbe es keine Rechtsgrundlage, um die Daten von Reisenden mit gültigem Fahrausweis zu speichern. Folglich hielt das BAV fest, dass die Identität des Reisenden, die von einem Gerät zur Kontrolle der Gültigkeit des Fahrausweises erfasst würden, automatisch in dem Moment zu löschen seien, in dem das Gerät die Gültigkeit seines Fahrausweises bestätigt habe. Daraus folgt, dass die in Zusammenhang mit der Kontrolldatenbank durchgeführten Datenbearbeitungen weder das Verhältnismässigkeitsprinzip einhalten noch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen.