In seiner Korrespondenz mit dem EDÖB betreffend die Petition 15.2018 vertrat auch das BAV die Auffassung, dass die Kontrolldatenbank weder verhältnismässig ist noch auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht. So hat das BAV im September 2015 gegenüber dem EDÖB festgehalten, dass es nicht erforderlich sei, die Daten aufzubewahren, nachdem die Kontrolle einen gültigen Fahrausweis ergeben habe. Zudem gäbe es keine Rechtsgrundlage, um die Daten von Reisenden mit gültigem Fahrausweis zu speichern.