3 Vgl. Fussnoten 2 und 4 des Schlussberichts 5/6 gesetzliche Grundlage (z.B. Bundesgesetz). Zudem müsste das Informationssystem selbst in der gesetzlichen Grundlage geregelt werden. Gleichzeitig müsste der VöV die Datenbank beim EDÖB anmelden. Daraus folgt, dass die Kontrolldatenbank auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und somit nicht rechtmässig ist.