2. Rechtmässigkeit Unabhängig davon stellt sich auch die Frage der Rechtmässigkeit der Aufbewahrung der Kontrolldaten. Wie im Schreiben des VöV vom 30. Oktober 2015 festgehalten wurde, handeln die Transportunternehmen in Zusammenhang mit den Kontrolldaten als Bundesorgan. Folglich müssten die Führung der Kontrolldatenbank und das Informationssystem selbst in einer gesetzlichen Grundlage geregelt sein. Diesbezüglich kann auch auf die Bearbeitung von Daten in Zusammenhang mit Reisenden ohne gültigen Fahrausweis verwiesen werden.