vor, dass bei Reisenden ohne gültigen Fahrausweis der Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags erhoben werden kann (vgl. AS 2015 3205 f.). Der VöV führt weder aus, weshalb genau es nötig ist, die Daten für Reisende ohne gültigen Fahrausweis in der Kontrolldatenbank aufzubewahren, noch wie damit Missbrauchsfälle entdeckt werden können. Zu beachten ist, dass in der Kontrolldatenbank die Daten sämtlicher Reisender, somit auch von solchen mit einem voll gültigen Fahrausweis, aufbewahrt werden. Dieser vom VöV aufgeführte Grund erweist sich somit als nicht stichhaltig.