Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen. So wird auch in der Literatur festgehalten, dass ein Datenbearbeiter nur diejenigen Daten beschaffen und bearbeiten darf, die er für einen bestimmten Zweck objektiv tatsächlich benötigt und die mit Blick auf den Bearbeitungszweck und die Persönlichkeitsbeeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis stehen (vgl. Urs Maurer-Lambrou/Andrea Steiner in Maurer- Lambrou/Blechta, BSK Kommentar Datenschutzgesetz, 3. Auflage, Helbing Lichtenhahn Verlag, Art. 4, N. 11 mit Hinweisen).