1. Verhältnismässigkeit Die Bearbeitung von Personendaten muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG). Verhältnismässigkeit liegt vor, wenn nur diejenigen Daten bearbeitet werden, die für den verfolgten Zweck unbedingt nötig und geeignet sind. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.