Der EDÖB führt seine Kontrollen gestützt auf das DSG als unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörde durch (vgl. Art. 27 DSG). Bei der Abklärung kann er Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Bundesorgane müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) unterstehen die Unternehmen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten einerseits, sowie wenn sie privatrechtlich handeln andererseits, dem DSG. Die Aufsicht unterliegt dabei dem EDÖB und richtet sich nach Art. 27 DSG, der Beaufsichtigung über Bundesorgane (vgl. 54 PBG).