1. In Bezug auf die bereits erfolgten Datenlieferungen gewährt die Julius Bär den betroffenen Personen (aktuelle und ehemalige Mitarbeitende sowie externe Dritte) das Auskunftsrecht gemäss Artikel 8 DSG im Sinne der Erwägungen. 2.1 In Bezug auf jede zukünftige Datenlieferung an US-Behörden informiert die Julius Bär gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 DSG im Voraus die betroffenen Personen über Umfang und Art der Dokumente, die übermittelt werden sollen sowie über den Zeitraum aus dem sie stammen. Bei ehemaligen Mitarbeitenden und externen Dritten hat die Julius Bär diese Information vorzunehmen, sofern dies mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist.