1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11). Darin heisst es in Abs. 3, dass im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung oder auf dessen Vorschlag hin, die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen kann. Zur Klärung der Rechtslage hält der EDÖB hierzu fest: Im Rahmen von Art. 8 DSG geht es vor allem darum, dass die betroffenen Personen Zugang zu allen Do- 8/10 kumenten und Informationen haben, die ihre Person betreffen.