20. Die Julius Bär führt aus, dass sie dem Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG selbstverständlich nachkommt. Nicht konkret äussert sie sich dazu, ob den betroffenen Personen Kopien der sie betreffenden Dokumente abgegeben werden. In Art. 8 Abs. 5 DSG heisst es aber, dass die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen ist. Es handelt sich um eine Frage der Modalität des Auskunftsrechts nach Art. 1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11).