19. Den betroffenen Personen ist demnach das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG zu gewähren. Einschränkungen können unter den Voraussetzungen von Art. 9 DSG durch die Bank geltend gemacht werden, z.B. dass überwiegende Interessen von Dritten vorliegen. Diese Einschränkung müsste jedoch im Einzelfall durch die Bank begründet werden.