{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20151015---Empfehlun_2012-10-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/s3fjG5qu3htL/20151015%20-%20Empfehlung%20an%20die%20Bank%20Julius%20Baer%20Co%20AG.pdf", "Checksum": "988f5dcd867f0bf1bfb90127cea44287"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20151015 - Empfehlung an die Bank Julius Baer Co AG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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In Art. 8 Abs. 5 DSG heisst es aber,\ndass die Auskunft in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie\nsowie kostenlos zu erteilen ist. Es handelt sich um eine Frage der Modalität des Auskunftsrechts nach Art. 1 der Verordnung zum Datenschutzgesetz (VDSG, SR 235.11).\nDarin heisst es in Abs. 3, dass im Einvernehmen mit dem Inhaber der Datensammlung\noder auf dessen Vorschlag hin, die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle\neinsehen kann. Zur Klärung der Rechtslage hält der EDÖB hierzu fest: Im Rahmen von\nArt. 8 DSG geht es vor allem darum, dass die betroffenen Personen Zugang zu allen Do-\n8/10\nkumenten und Informationen haben, die ihre Person betreffen. Gleichzeitig sprechen allenfalls andere gesetzliche Grundlagen, wie das Bankgeheimnis nach Bankengesetz,\ngegen eine Abgabe von Kopien. Zudem dürfte es den Mitarbeitenden gemäss Vertrag\nund internen Weisungen klar sein, dass sie grundsätzlich keine Kopien von internen Dokumenten nach Hause nehmen dürfen.\n\n21. Betreffend bisherige Übermittlungen ist demnach hier festzuhalten, dass ungeachtet des\nbisherigen Vorgehens der Bank, den betroffenen Personen das Auskunftsrecht nach Art.\n8 DSG, in die über sie bearbeiteten Daten, vollumfänglich zu gewähren ist.\n\n22. Für die zukünftigen Übermittlungen gilt folgendes Vorgehen: Durch eine vorgehende Information der Mitarbeitenden wie sie in Ziffer 13 ff. beschrieben wird, hat die betroffene\nPerson die Möglichkeit, über die sie betreffenden Daten, Auskunft zu verlangen. Dabei\nmuss sie Zugang zu sämtlichen Dokumenten erhalten, die Daten über sie enthalten. Will\ndie Person nach dieser Auskunft gegen die Übermittlung ihrer Daten opponieren, muss\ndie Bank nochmals eine auf den Einzelfall bezogene Güterabwägung durchführen. Will\ndie Bank danach die Dokumente trotzdem ohne Schwärzung des Namens übermitteln,\nmuss die Julius Bär die betroffene Person darüber informieren und über ihre Rechte aufklären. Damit bleibt der betroffenen Person die Möglichkeit, ihre Rechte wahrzunehmen.\n\n23. Der tatsächlich erfolgte Antrag für vorsorgliche Massnahmen eines Mitarbeiters von einer\nder involvierten Banken bei einem Gericht in Genf zeigt, dass durch eine vorgehende Information durch die Bank, dem Mitarbeitenden die Möglichkeit bleibt, seine individuellen\nRechte wahrzunehmen.\n\nIII.\n\nAufgrund dieser Erwägungen empfiehlt\nder Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1.\nIn Bezug auf die bereits erfolgten Datenlieferungen gewährt die Julius Bär den betroffenen\nPersonen (aktuelle und ehemalige Mitarbeitende sowie externe Dritte) das Auskunftsrecht\ngemäss Artikel 8 DSG im Sinne der Erwägungen.\n\n2.1\nIn Bezug auf jede zukünftige Datenlieferung an US-Behörden informiert die Julius Bär gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 DSG im Voraus die betroffenen Personen über Umfang und Art der\nDokumente, die übermittelt werden sollen sowie über den Zeitraum aus dem sie stammen.\nBei ehemaligen Mitarbeitenden und externen Dritten hat die Julius Bär diese Information\nvorzunehmen, sofern dies mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich ist.\n\n2.2\nDie Julius Bär gewährt den betroffenen Personen eine angemessene Frist, um gemäss Art. 8\nDSG Auskunft über sämtliche, sie betreffende Dokumente zu erhalten.\n9/10\n2.3\nSpricht sich eine betroffene Person gegenüber der Julius Bär gegen die Übermittlung von\nDokumenten aus, die ihren Namen enthalten, so nimmt die Julius Bär eine Interessenabwägung für den konkreten Einzelfall vor. Will die Julius Bär dann die Dokumente trotzdem ohne\nSchwärzung des Namens übermitteln, muss sie die betroffene Person darüber informieren\nund über ihre Rechte aufklären.\n\nDie Julius Bär teilt dem EDÖB innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt dieser Empfehlung mit, ob\nsie die Empfehlung annimmt oder ablehnt. Wird diese Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann der EDÖB die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid\nvorlegen (Art. 29 Abs. 4 DSG).\n\nEs ist vorgesehen, dass die vorliegende Empfehlung in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 DSG\npubliziert wird.\n\nEidgenössischer Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragter\n\nHanspeter Thür\n\n10/10\n"}