{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20151015---Empfehlun_2012-10-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/s3fjG5qu3htL/20151015%20-%20Empfehlung%20an%20die%20Bank%20Julius%20Baer%20Co%20AG.pdf", "Checksum": "988f5dcd867f0bf1bfb90127cea44287"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20151015 - Empfehlung an die Bank Julius Baer Co AG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Die Banken machen weiter geltend, dass durch einen allfälligen Konkurs einer der betroffenen Banken, nicht nur die Bank selbst, sondern auch die Schweiz als Finanzplatz gefährdet wäre. Dies umso mehr, wenn es sich um eine systemrelevante Bank handeln\nwürde. Zudem werde auch politisch nach einer Globallösung gesucht, die für alle Banken\ngelten soll. Aus diesem Grunde habe der Bundesrat den Banken auch die Bewilligung\nnach Art. 271 StGB für eine straflose direkte Datenübermittlung erteilt, nachdem die vorherigen Datenübermittlungen im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeverfahren von den\nUS-Behörden nicht akzeptiert worden seien.\n\n10. Aufgrund der Ausführungen der Julius Bär und der involvierten Bundesämter, können wir\ndie Interessen der Julius Bär an der Abwehr einer Strafanklage der USA grundsätzlich\nnachvollziehen, dies auch im öffentlichen Interesse der Sicherung des schweizerischen\nFinanzplatzes. Welche Gefahr eine Anklage der US-Behörden für die Schweiz und den\nFinanzplatz darstellen kann, wurde im vorher genannten Bundesgerichtsentscheid (BGE\n137 II 431) ausgeführt. Darauf gestützt kann durchaus ein öffentliches Interesse begründet werden, obschon der Sachverhalt, der dem genannten Entscheid zugrunde liegt, nur\nbeschränkt mit der vorliegenden Übermittlung verglichen werden kann. Weiter geht aus\nden verschiedenen Unterlagen und Erläuterungen hervor, dass vor einer direkten Lieferung Dokumente ohne Schwärzung der Personendaten aktueller und ehemaliger Mitarbeitenden und weiterer Dritter versucht wurde, die Dokumente über Rechts- und Amtshilfeverfahren zu übermitteln. Dies wurde aber von den US-Behörden nicht akzeptiert, weshalb der Bundesrat, mit Entscheid vom 4. April 2012, den Banken erlaubte ohne strafrechtliche Konsequenzen, ihre Geschäftsunterlagen direkt an die US-Behörden zu übermitteln. Diese Bewilligung kann aber nicht als Rechtfertigungsgrund nach DSG akzeptiert\nwerden. Zumal der Bundesrat, gemäss den uns vorliegenden Informationen, den Banken\ngegenüber ausdrücklich festgehalten hat, dass das Einhalten von datenschutzrechtlichen\nBestimmungen auch mit dieser Bewilligung in der Verantwortung der betroffenen Banken\nliegt. Jedoch kann das Vorgehen des Bundesrates dahingehend gewertet werden, dass\ngrundsätzlich ein Interesse der Regierung an einem kooperativen Verhalten der Banken\nzur Abwehr von Anklagen bestand, was wiederum für ein öffentliches Interesse sprechen\nwürde. Diese Beurteilung wurde im Übrigen auch vom SIF, der FINMA und dem BJ geteilt. Demgegenüber sind aber auch die Interessen der betroffenen Personen sehr wohl\nvorhanden und verständlich, zumal diese teilweise weder von der Übermittlung ihrer Namen wussten, noch die Auswirkungen dieser Übermittlung abgeschätzt werden kann.\n\n11. Gemäss Art. 6 Abs. 2 DSG dürfen Personendaten nur unter gewissen Voraussetzungen\nin ein Land bekannt gegeben werden, in welchem eine Gesetzgebung fehlt, die einen\nangemessenen Datenschutz gewährleistet. Die USA gelten gemäss der Staatenliste des\nEDÖB als Land ohne angemessenen Schutz. Für eine datenschutzkonforme Übermittlung muss dementsprechend eine der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 DSG erfüllt\nsein. Im vorliegenden Fall kommt nur die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 Bst. d DSG in\nFrage. Eine Bekanntgabe ist erlaubt, wenn diese im Einzelfall entweder für die Wahrung\neines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Ausübung oder\nDurchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerlässlich ist. Vorliegend kommt nur\ndie Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen in Betracht. Nicht gefolgt werden\nkann der Argumentation der Bank betreffend die Voraussetzung der Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht, da es sich bisher nur um\n6/10\ndie Androhung einer allfälligen Anklage handelt und demnach nicht um die Geltendmachung oder die Verteidigung eines Anspruchs bzw. Rechts vor Gericht. Eine Einwilligung\nnach Abs. 2 lit. b DSG kommt nicht in Frage, da die Definition der freiwilligen Einwilligung\nim Arbeitsbereich dagegen spricht (siehe Ziffer 4) Das Vorliegen eines überwiegenden\nprivaten Interesses kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 2 DSG nicht geltend gemacht\nwerden.\n\n"}