{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2012-10-15", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20151015---Empfehlun_2012-10-15.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/s3fjG5qu3htL/20151015%20-%20Empfehlung%20an%20die%20Bank%20Julius%20Baer%20Co%20AG.pdf", "Checksum": "988f5dcd867f0bf1bfb90127cea44287"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20151015 - Empfehlung an die Bank Julius Baer Co AG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 15.10.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 15.10.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 15. 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Wer gemäss Art. 12 DSG Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der\nbetroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Er darf dabei insbesondere nicht\nPersonendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 DSG bearbeiten. Zudem dürfen Personendaten nach Art. 6 DSG nicht ins Ausland übermittelt\nwerden, wenn die Möglichkeit einer Persönlichkeitsverletzung besteht, namentlich weil\neine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. Im vorliegenden Fall wurden Dokumente, die Personendaten wie Namen, Vornamen, E-Mail Adressen und Telefonnummern von aktiven und ehemaligen Mitarbeitenden, sowie externen\nDritten enthalten, durch die Banken an die US-Behörden übermittelt. Es stellt sich somit\ndie Frage, ob durch dieses Vorgehen eine Persönlichkeitsverletzung stattgefunden hat\nund ob diese allenfalls durch einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG gerechtfertigt\nwerden kann. Zudem muss untersucht werden, ob eine der Voraussetzungen gemäss\nArt. 6 Abs. 2 DSG vorliegt, unter welcher Personendaten auch in ein Land übermittelt\nwerden können, das keinen angemessenen Datenschutz gewährleistet.\n4/10\n4. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist gemäss Art. 13 DSG widerrechtlich, wenn sie nicht\ndurch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung der betroffenen Personen\nsowie eine gesetzliche Grundlage liegt offensichtlich nicht vor. Grundsätzlich ist anzumerken, dass im Arbeitsbereich die Freiwilligkeit einer Einwilligung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Im vorliegenden Fall könnte klarerweise nicht von der\nFreiwilligkeit der Einwilligung ausgegangen werden. Es kommen somit nur die Rechtfertigungsgründe des überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses in Frage.\n\n5. Konkret macht die Bank geltend, dass ohne eine Übermittlung der Dokumente (die auch\nPersonendaten beinhalten), wie sie von den US-Behörden gefordert wurde und wird, die\nzur Abwendung einer für die Bank existenzbedrohenden Strafklage in den USA notwendige Kooperation mit den US-Behörden nicht möglich wäre. Als Beispiel dafür wird die\nkürzlich aufgelöste Bank Wegelin vorgebracht, welche im Januar 2012 von den USA angeklagt wurde. Die Bank beruft sich bei ihrer Argumentation auch auf einen früheren\nBundesgerichtsentscheid, in dem das Gericht die Auffassung vertrat, dass im Falle einer\ndamaligen Anklage gegen die UBS, dies mit hoher Wahrscheinlichkeit existenzbedrohende Folgen gehabt hätte. Wie hinlänglich bekannt sei, führe eine Anklageerhebung in\nden USA, unabhängig von ihrem Ausgang, für das betroffene Unternehmen zu einem\nnichtwiedergutzumachenden Reputations- und Vermögensverlust, der im Bankenbereich\nverheerende Folgen habe und rasch zu einer Überschuldung führe (BGE 137 II 431,\nE.4.3.1, S. 447).\n\n6. Damit ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse angenommen werden\nkann, müssen gewisse Anforderungen erfüllt sein. Ob ein Rechtfertigungsgrund gegeben\nist, muss aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall anhand einer sorgfältigen Interessensabwägung entschieden werden (Urteil der EDSK vom 21. November 1996, VPB\n62.42B, E. V 1b). Als schützenswerte Interessen können hierbei alle „Interessen von allgemein anerkanntem Wert“ angesehen werden (A. Bucher, natürliche Personen, S. 536\nin Basler Kommentar zum DSG Corrado Rampini zu Art. 13 DSG Rz. 22). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten sowie das Verletzungspotential der Datenbearbeitung zu beachten.\n\n7. Aufgrund der Schilderungen der Julius Bär einerseits und der verschiedenen involvierten\nBundesämter andererseits, können wir das Interesse der Julius Bär an der Abwehr einer\nStrafanklage der USA grundsätzlich nachvollziehen. Welche Gefahr eine Anklage der\nUS-Behörden für eine Bank darstellen würde, ist mittlerweile bekannt. Weiter geht aus\nden verschiedenen Unterlagen und Erläuterungen hervor, dass vor einer direkten Lieferung von Dokumenten ohne Schwärzung der Personendaten aktueller und ehemaliger\nMitarbeitenden sowie weiterer Dritter versucht wurde, die Dokumente über Rechts- und\nAmtshilfeverfahren zu übermitteln. Die mit der Gewährung der Amts- und/oder Rechtshilfe in dieser Angelegenheit von den Schweizer Behörden gestellten Bedingungen und verlangten Zusicherung seitens der US-Behörden wurde aber von den US-Behörden nicht\nakzeptiert.\n\n"}