30 Abs. 2 DSG wird der EDÖB daher den vorliegenden Kontrollbericht in einer angepassten Version publizieren. Selbstver- 35/36 ständlich erfolgt die Publikation unter dem Vorbehalt, dass keine aus Sicht von PostFinance vertraulichen Daten, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder die Konkurrenzfähigkeit beeinflussen könnten, bekannt gegeben werden. PostFinance wird daher aufgefordert, den Schlussbericht auf solche vertraulichen Inhalte hin zu überprüfen und dem EDÖB mit Frist von 30 Tagen entsprechend schriftliche Rückmeldung zu erstatten. Mit freundlichen Grüssen