Der EDÖB gelangt zu einer kritischen Gesamtbeurteilung der Datenbearbeitung im Zusammenhang mit E-Cockpit und Bicicletta. Er ist in seiner Kontrolle auf Sachverhalte gestossen, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Verbesserung resp. Änderung bedürfen. Vorbehältlich der Umsetzung der von PostFinance mit Schreiben vom 2. April 2015 und 18. Mai 2015 zugesicherten Verbesserung kann auf Empfehlungen im Sinne von Art 29. Abs. 3 DSG verzichtet werden. 7.2 Verfahren und weiteres Vorgehen