Falls im Zeitpunkt der Auskunftserteilung berechnete Daten im Zusammenhang mit Bicicletta in der PAS-Datenbank vorhanden sind, sind diese Daten mit der schriftlichen Auskunftserteilung bekannt zu geben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Die genaue Berechnungsweise, wie PostFinance zu diesen Ergebnissen gekommen ist, muss nicht bekannt gegeben werden, da diese Information als GeschÀftsgeheimnis und deshalb als EinschrÀnkungsgrund i.S.v. Art. 9 Abs. 4 DSG zu verstehen ist. Das vorgesehene Verfahren, die Form und der Inhalt der Auskunftserteilung von PostFinance entsprechen den Anforderungen von Art. 8 DSG i.V.m. Art. 1 VDSG. 6.11 Datenbekanntgabe an Dritte