33/36 6.9 Datensicherheit Die von PostFinance getroffenen technischen und organisatorischen Massnahmen sind geeignet, die E-Cockpit- und die Bicicletta-Daten gegen unbefugtes Bearbeiten i.S.v. Art. 7 Abs. 1 DSG i.V.m. Art. 8 ff VDSG zu sichern. 6.10 Auskunftsrecht Die Angaben bezüglich E-Cockpit, welche in der schriftlichen Auskunftserteilung von PostFinance gemacht werden, entsprechen den Anforderungen von Art. 8 DSG.