Vom Erlass einer Empfehlung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 DSG kann daher abgesehen werden. 6.8 Datenrichtigkeit In E-Cockpit wird den Anforderungen an die Datenrichtigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG genüge getan, da zusammengefasst die Daten ausschliesslich den jeweiligen Kunden zur Verfügung stehen und diese selbständig Korrekturen anbringen können. Den berechneten Ergebnissen in Bicicletta ist eine gewisse Ungenauigkeit inhärent, Art. 5 Abs. 1 DSG wird verletzt. PostFinance wird daher angehalten, alle angemessenen Massnahmen zu treffen, die Berechnungen ständig zu verbessern und um falsche Daten laufend zu berichtigen oder zu vernichten.