PostFinance hat noch vor Abschluss dieses Schlussberichtes mit Schreiben vom 2. April 2015 bestätigt, eine Verzichtsmöglichkeit betreffend E-Cockpit einzuführen. Nach der Einführung der Verzichtsmöglichkeit ist die Freiwilligkeit zur Datenbearbeitung im Zusammenhang mit E-Cockpit gegeben und die Einwilligung i.S.v. Art. 4 Abs. 5 Satz 1 DSG gültig. Vom Erlass einer Empfehlung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 DSG kann daher abgesehen werden.