5.4.3 dieses Schlussberichtes). Nach Art. 11a Abs. 3 DSG ist die Datenbank im Zusammenhang mit Bicicletta daher grundsätzlich anzumelden. PostFinance hat jedoch eine datenschutzverantwortliche Person i.S.v. Art. 11a Abs. 5 lit. e DSG bezeichnet, weshalb eine Anmeldepflicht entfällt. Da einerseits keine Daten im Zusammenhang mit E-Cockpit und Bicicletta an Dritte weitergegeben werden und PostFinance eine datenschutzverantwortliche Person i.S.v. Art. 11a Abs. 5 lit. e DSG bezeichnet hat, entfällt die Anmeldepflicht nach Art. 11a Abs. 3 DSG. 6. Ergebnisse