Eine Datensammlung ist gemäss Art. 3 lit. g DSG jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind. Die Resultate aus den Berechnungen werden in die PAS-Datenbank übermittelt, ebenso die Stammdaten der Privatkunden zur demografischen Selektion. Die PAS-Datenbank ist somit eine Datensammlung gemäss Art. 3 lit. g DSG, da sie einen Bestand von Personendaten enthält, der nach betroffenen Personen erschliessbar ist. Diese Datensammlung enthält Persönlichkeitsprofile i.S.v. Art. 3 lit. d DSG (vgl. Ziff. 5.4.3 dieses Schlussberichtes).