8 DSG i.V.m. Art. 1 VDSG. 5.12 Datenbekanntgabe an Dritte 5.12.1 Ausgangslage Nach Art. 3 lit. f DSG ist unter Bekanntgabe das Zugänglichmachen von Personendaten wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen zu verstehen. Mit Dritten ist hier jede andere Person oder Stelle im In- und Ausland gemeint. 5.12.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB E-Cockpit-Daten stehen ausschliesslich den betroffenen Privatkunden zur Verfügung, welche E- Cockpit in ihrem E-Finance-Bereich nutzen wollen. Die Daten werden nicht an Dritte i.S.v. Art. 3 lit. f DSG bekannt gegeben.