Zusammenfassend entsprechen die Angaben in der schriftlichen Auskunftserteilung bezüglich E-Cockpit und Bicicletta den Anforderungen von Art. 8 DSG. Sofern im Zeitpunkt der Auskunftserteilung berechnete Daten im Zusammenhang mit Bicicletta in der -Datenbank über den auskunftsersuchenden Kunden vorhanden sind, sind diese Daten mit der schriftlichen Auskunftserteilung bekannt zu geben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Das vorgesehene Verfah- 27/36 ren, die Form und der Inhalt der Auskunftserteilung von PostFinance entsprechen den Anforderungen von Art. 8 DSG i.V.m.