Sofern im Zeitpunkt des Auskunftsgesuches berechnete Daten im Zusammenhang mit Bicicletta in der -Datenbank über die betroffene Person vorhanden sind, müssen diese Daten mit der schriftlichen Auskunftserteilung bekannt gegeben werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Die genaue Berechnungsweise, wie PostFinance zu diesen Ergebnissen gekommen ist, muss nicht bekannt gegeben werden, da diese Information als Geschäftsgeheimnis und deshalb als Einschränkungsgrund i.S.v. Art. 9 Abs. 4 DSG zu verstehen ist. Es genügt, dass PostFinance hier auf allgemeine Weise Auskunft gibt.