5.11.2 Beurteilung aus Sicht des EDÖB Was die Auskunftserteilung von E-Cockpit-Daten anbelangt, hat der E-Finance-Kunde über das Onli- ne-Portal jederzeit die Möglichkeit, die in E-Cockpit kategorisierten Daten einzusehen und erkennt die von PostFinance bearbeiteten Kategorien. In diesem Sinne ist diese Datenbearbeitung für den Kunden transparent (vgl. Art. 4 Abs. 4 DSG) und muss dem Kunden nicht separat mit der Auskunftserteilung detailliert mitgeteilt werden. Die Angaben, welche in der schriftlichen Auskunftserteilung von PostFinance gemacht werden, sind i.S.v. Art. 8 DSG für E-Cockpit deshalb genügend.