Da in Bicicletta Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, muss die Einwilligung gemäss Art. 4 Abs. 5 Satz 2 DSG ausdrücklich sein. Diese liegt für Kunden, welche ab dem 12. Oktober 2014 auf der Zwischenseite nach dem Einstieg in E-Finance Bicicletta gewählt haben, vor. Für alle anderen Kunden gilt, dass die globale Akzeptanz der neuen TNB zu E-Finance keine ausdrückliche Zustimmung zu Bicicletta mitumfasst. Für die Beschaffung von Persönlichkeitsprofilen sieht Art. 14 DSG zudem eine erweiterte Informationspflicht vor, welcher PostFinance aber genügend nachkommt. 5.11 Auskunftsrecht 5.11.1 Ausgangslage